Was passiert mit Haus und Hypothek bei einer Scheidung?

Was passiert mit Haus und Hypothek bei einer Scheidung?

Scheidungen sind natürlich stets unschön und haben weitreichende Folgen – vor allem, wenn noch ein gemeinsames Haus mit Hypothek im Spiel ist. Aus diesem Grund sehen wir uns am besten ganz sachlich an, welche Optionen es in einem solchen Fall gibt.

Bei einer Scheidung mit Hauseigentum sind der Güterstand und die Eigentumsformen ausschlaggebend

Grundsätzlich musst du wissen: Wichtig für den Verlauf und Ausgang der Scheidung sind der geltende Güterstand und – gerade was Liegenschaften betrifft – die Art des Eigentums an der Liegenschaft.

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der am meisten verbreitete Güterstand in der Schweiz und kommt immer zur Anwendung, wenn das Ehepaar nichts anderes vereinbart. Für alle, die ohne Ehevertrag heiraten, gilt also automatisch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

Deshalb sehen wir uns kurz die wichtigsten Punkte der Errungenschaftsbeteiligung an:

  • Während der Ehe gemachte Errungenschaften werden von beiden unabhängig voneinander genutzt und verwaltet.

  • Bei der Scheidung wird die Errungenschaft zwischen den Eheleuten je zur Hälfte geteilt.

  • Für gemeinsame Schulden (wie zum Beispiel Hypothekarschulden), haften beide solidarisch.

Zu den Errungenschaften zählen das Gehalt, die Zinsen und die Vorsorgebeiträge. Wenn das Haus beiden je zur Hälfte gehört und das Haus bei der Scheidung verkauft wird, teilt sich das Ehepaar den daraus resultierenden Gewinn bzw. Verlust je zur Hälfte. Die Teilung geschieht unabhängig davon, wie viel beide tatsächlich in den Erwerb investiert haben.

Das kann bedeuten: Die Exfrau hat zwar 70 % des Hauskaufs finanziert, von der Wertsteigerung nach dem Verkauf profitiert sie aber nicht zu 70 %, sondern erhält nur die Hälfte des Gewinns.

Stolperfalle Miteigentum

Die Eigentumsform an der Liegenschaft ist in diesem Beispiel das Miteigentum; das Miteigentum zu jeweils 50 %. Bei Ehepaaren in der Schweiz, die gemeinsam ein Haus kaufen, ist diese Form des Eigentums weit verbreitet und wird meist ungefragt als Standard angewendet.

Das Problem: Beim hälftigen Miteigentum wird nicht beachtet, wer wie viel zum Kauf der Liegenschaft beisteuert. Standardmässig wird in den meisten Kaufverträgen das hälftige Miteigentum aufgeführt.

Ehepartner, die unterschiedlich hohe Beträge für das Haus bezahlt haben, können dies mit sogenannten Eigentumsquoten im Grundbuch festhalten. Sofern nichts anderes vereinbart wird, teilt sich das Paar bei einer Scheidung die Hypothekarschulden, Gewinn oder Verlust im Verhältnis der Quoten.

Wer kann bei einer Scheidung das Haus übernehmen?

Geht man vom Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und dem hälftigen Miteigentum als Eigentumsform aus, sind folgende Szenarien denkbar:

  • Eine Person übernimmt das Haus und zahlt die andere aus

  • Wer das Haus übernimmt, zahlt der anderen Person das von ihr ins Haus investierte Geld zurück plus die Hälfte der Errungenschaft

  • Das Haus verkaufen und den Erlös aufteilen

  • Das Haus bleibt Eigentum von beiden

Paar im Streit

Vorsicht vor der Solidarhaftung für die Hypothek bei der Scheidung

Für Hypothekarschulden haftet das Ehepaar bei der Errungenschaftsbeteiligung solidarisch. Im Falle des hälftigen Miteigentums bedeutet das, dass beide – unabhängig von ihren jeweiligen finanziellen Mitteln – für die gesamte Hypothek haftbar sind.

Im Idealfall kommt die Person, die das gemeinsame Haus übernimmt, für die Hypothek auf und die Person, die nichts mehr von dem Haus hat, kann aus der Solidarschuldnerschaft entlassen werden. Ein solches Szenario ist möglich, wenn das Hypothekarinstitut sicher ist, dass die finanziellen Mittel des einzelnen ausreichend sind für eine alleinige Haftung der Hypothek.

Ist das jedoch nicht der Fall, Fall gibt es zwei Vorgehensweisen: Die Hypothek verringern (durch Vorsorgegelder/Erbvorbezug) oder dem Hypothekarinstitut Zusatzsicherheiten wie Wertschriften und Lebensversicherungen als Pfand zur Verfügung stellen.

Bieten auch die genannten Massnahmen nicht genügend Sicherheit, erlischt die Haftung erst, wenn das Haus verkauft wird.

Alternative Güterstände und Eigentumsformen

Der Standard Errungenschaftsbeteiligung plus hälftiges Miteigentum ist für die wenigsten Ehepaare die ideale Lösung. Aus diesem Grund können Ehepaare mit einem Ehevertrag den Güterstand frei festlegen. Wichtig: Der Ehevertrag muss notariell beglaubigt werden. Folgende Güterstände sind möglich:

Gütertrennung

Beide behalten ihr eigenes Vermögens. Es gibt keine gemeinsamen Güter und Schulden. Bei einer Scheidung gibt es folglich keine Aufteilung. Aber: Hat eine Person der anderen beim Kauf einer Liegenschaft unterstützt, hat sie bei der Scheidung Anrecht auf den entsprechenden Anteil an der Wertsteigerung.

Gütergemeinschaft (Gesamteigentum)

Bei der Gütergemeinschaft unterscheidet man während der Ehe zwischen drei verschiedenen Gütermassen:

  • Güter der Ehegattin (Eigengut Ehegattin)

  • Güter des Ehegatten (Eigengut Ehegatte)

  • Güter, die beiden gehören (Gesamtgut)

Zum Gesamtgut gehören das Vermögen und das Einkommen des Ehepaars. Es gehört beiden, wird von beiden verwaltet und bei Scheidung zwischen ihnen aufgeteilt. Für Schulden haften beide nur mit der Hälfte des Gesamtgutes und allenfalls mit ihrem Eigengut.

Aber: Für Schulden, die für Lebenskosten entstehen oder die mit Einverständnis des der anderen Person gemacht wurden, kann man mit dem ganzen Gesamtgut haftbar gemacht werden – darunter fallen auch Hypothekarschulden.

Auch die Eigentumsformen bestimmen, was mit dem Haus bei einer Scheidung passiert

Nicht nur der Güterstand entscheidet, was im Falle einer Scheidung mit dem gemeinsamen Haus passiert – auch die Form des Eigentums an der Liegenschaft spielt eine Rolle. Welche Alternativen zum oft gewählten hälftigen Miteigentum gibt es?

Alleineigentum

Die Liegenschaft gehört nur einer Person. Sie allein profitiert vom Gewinn, trägt das Verlustrisiko und haftet für die Hypothek. Wohnt das Ehepaar aber gemeinsam in dem Haus, darf es nur verkauft werden, wenn beide zustimmen.

Stirbt die Person, der das Haus gehört, kann die andere verlangen, dass ihr die Liegenschaft – unter Anrechnung auf den Erbteil – überschrieben wird oder dass sie ein Nutzniessungs- oder Wohnrecht daran erhält. Auch beim Miteigentum und Gesamteigentum gibt es diese Möglichkeiten.

Miteigentum

Oft wendet man standardmässig das hälftige Miteigentum an. Die Quoten lassen sich beim Miteigentum aber frei definieren und können das Verhältnis der Finanzierung real widerspiegeln: zum Beispiel 30 % zu 70 %. Beim Miteigentum haben beide mit einer bestimmten Quote Rechte und Pflichten an der Liegenschaft. Über den Anteil verfügen beide frei. Will jemand den Anteil verkaufen, hat die andere Person ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, teilt sich ds Ehepaar Gewinn, Verlust und Hypothekarschulden im Verhältnis der Quoten.

Gesamteigentum

Die Liegenschaft gehört beiden zusammen. Es spielt dabei keine Rolle, wer wie viel bezahlt hat. Das Ehepaar nimmt die Rolle einer einfachen Gesellschaft ein und muss einen Gesellschaftsvertrag abschliessen. Dieser regelt, wer welchen Betrag einbringt und wie Gewinne und Verluste geteilt werden. Das Ehepaar kann nur gemeinsam über das Haus bestimmen. Für Hypothekarschulden haften sie solidarisch.

Checkliste: So entscheiden sich Paare für den richtigen Güterstand

Wie entscheiden zukünftige Ehepaare, welcher Güterstand sich für sie am besten eignet? Die Frage birgt Konfliktpotenzial. Speziell wenn ein finanzielles Ungleichgewicht vorhanden ist, ergeben sich je nach Güterstand grössere Vor- bzw. Nachteile. DIE Lösung zu finden, mit der beide zufrieden sind, ist die grosse Herausforderung.

Damit das gelingt, muss die private und finanzielle Situation von beiden analysiert werden. Das bedeutet, man sollte sich nicht nur mit dem Szenario Scheidung befassen, sondern auch mit einem möglichen Todesfall. Sind bei einem von beiden bereits Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden, muss dies ebenfalls in die Überlegungen einbezogen werden.

  • Wie verändert sich meine finanzielle Situation durch die Heirat? Welche Konsequenzen ergeben sich aus den verschiedenen Güterständen für mich?

  • Was bedeutet der von mir gewünschte Güterstand für uns beide?

  • Welche Eigentumsform ist die richtige für uns?

  • Was passiert bei einem Todesfall oder bei Scheidung? Welcher Güterstand, welche Eigentumsform wäre in einem solchen Fall für alle am besten geeignet?

  • Gibt es Kinder aus früheren Beziehungen, die bei einem Todesfall erbberechtigt am Haus sind?

  • Antworten auf diese Fragen erhält man bei diversen Anwaltskanzleien und Rechtsberatungsfirmen.

Wie schon gesagt: Eine Scheidung ist immer unschön. Damit zur emotionalen Belastung aber nicht noch Streitigkeiten über Haus und Hof kommen, ist Vorbeugung die beste Massnahme. In der heutigen Zeit ist es kein Problem mehr, die vorhandenen Optionen noch vor der Eheschliessung miteinander zu besprechen und eine beidseitig stimmige Lösung zu finden – so dass ihr die gemeinsame Zeit im Eigenheim auch wirklich sorgenfrei geniessen könnt.

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Laura A.
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